OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.1998
7 a D 108/96.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6, § 215a; BauNVO § 11 Abs. 3 ; LEPro § 24 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 5 S. 4;
Fundstellen:
BauR 1998, 1198
DVBl 1998, 1302
UPR 1998, 471

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.1998 (7 a D 108/96.NE) - DRsp Nr. 1999/5562

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.1998 - Aktenzeichen 7 a D 108/96.NE

DRsp Nr. 1999/5562

»1. Die Gemeinde kann ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB Ansiedlungswünsche privater Investoren, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlaß nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. 2. Entschließt sich die Gemeinde bei Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dazu, es nicht bei der Anwendung der sich für den jeweiligen Baugebietstyp aus der BauNVO ergebenden Zulässigkeitskriterien zu belassen, muß der Plan selbst sicherstellen, daß die konkret zulässigen Vorhaben hinreichend bestimmt feststellbar sind. 3. Bei der Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel können sowohl die Art als auch die Verkaufsflächen der zulässigen Sortimente mit Festlegungen zum "Kernsortiment" und "Randsortiment" näher eingegrenzt werden. 4. Randsortimente sind nur solche Warengruppen, die einem bestimmten Kernsortiment als Hauptsortiment sachlich zugeordnet und hinsichtlich des Angebotsumfangs deutlich untergeordnet sind. 5. Die Festsetzung eines Sondergebiets "Einrichtungswarenhaus" kann mangels Bestimmtheit den Ausschluß von zentrenschädlichen Wirkungen der zulässigen Nutzung nicht sicherstellen; die Begriffe "Einrichtung" und "Einrichtungsgegenstand" sind im Handelswesen nicht hinreichend konturiert.