OVG Rheinland-Pfalz vom 20.07.1987
1 B 35/87
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 5 ; DSchPflGDSchPflG Rh-Pf;
Fundstellen:
DRsp V(529)135d-e
DÖV 1988, 433
NVwZ 1988, 374

OVG Rheinland-Pfalz - 20.07.1987 (1 B 35/87) - DRsp Nr. 1992/10796

OVG Rheinland-Pfalz, vom 20.07.1987 - Aktenzeichen 1 B 35/87

DRsp Nr. 1992/10796

»Die Erhaltung der Reste eines durch Brand teilweise zerstörten Denkmals, dessen Wiederherstellung nicht beabsichtigt werden kann, ist für den Verfügungsberechtigten zumutbar und kann ihm deshalb nicht gemaß § 14 Abs. 2 DSchPFlG Rh-Pf aufgegeben werden.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 5 ; DSchPflGDSchPflG Rh-Pf;

I. Die Antragstellerin ist aufgrund eines Erbbaurechtsvertrages mit der Stadt aus dem Jahre 1972 Eigentümerin und Nutzungsberechtigte des auf deren Grundstück in Hafenstraße 5, befindlichen Getreidespeichers, den sie in den vergangenen Jahren im Rahmen ihres Speditionsbetriebes als Lagerhaus nutzte. Mit Bescheid der Kreisverwaltung vom 05. November 1986 wurde der Getreidespeicher als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt. In den Gründen dieses Bescheides wurde ausgeführt, es handele sich um ein um die Jahrhundertwende errichtetes mehrgeschossiges Gebäude in Ziegelsteinsichtmauerwerk mit Lisenen, Blendarkaden, Bogenfries, Spitz-, Rund- und Segmentbogenfenstern, schmückenden Architekturdetails und einer formalistischen Fassadengliederung, die charakteristisch für die monumentale, nicht auf reine Sachlichkeit abgestellte Industriearchitektur seiner Erbauungszeit sei.