OVG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 04.06.1992
1 B 10880/92.OVG
Normen:
VwGO § 80 Abs. 6, § 80a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
VG Mainz,

OVG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 04.06.1992 (1 B 10880/92.OVG) - DRsp Nr. 1997/7301

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 04.06.1992 - Aktenzeichen 1 B 10880/92.OVG

DRsp Nr. 1997/7301

»1. Ob bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, die nicht die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten regeln, § 80 Abs. 6 VwGO i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Änderung der VwGO über die Verweisungsnorm des § 80 a Abs. 3 S. 2 VwGO entsprechend gilt, ist im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Normen mindestens zweifelhaft. 2. Der Antrag eines Nachbarn, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung anzuordnen (§ 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO), ist jedenfalls dann ohne vorgängiges behördliches Aussetzungsverfahren zulässig, wenn hinreichend sichere Anzeichen darauf hindeuten, daß der Beginn der Bauarbeiten unmittelbar bevorsteht (Rechtsgedanke des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 6, § 80a Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.