OVG Sachsen - Beschluss vom 05.03.2010
4 B 509/09
Fundstellen:
BauR 2010, 950
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 272/09

OVG Sachsen - Beschluss vom 05.03.2010 (4 B 509/09) - DRsp Nr. 2010/5971

OVG Sachsen, Beschluss vom 05.03.2010 - Aktenzeichen 4 B 509/09

DRsp Nr. 2010/5971

Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt nicht das Recht einer Kommune auf eine umfassende Überprüfung eines immissionsschutzrechtlichen Bescheids unter allen denkbaren Gesichtspunkten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. August 2009 - 3 L 272/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Ergebnis zu Recht abgelehnt (§ 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 a Abs. 3 Satz 3 VwGO).

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