OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.07.2001
1 M 13/01
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
NordÖR 2002, 255
NuR 2002, 761

OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.07.2001 (1 M 13/01) - DRsp Nr. 2009/17147

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.07.2001 - Aktenzeichen 1 M 13/01

DRsp Nr. 2009/17147

() 1. Wer im Normenkontrollverfahren antragsbefugt ist, kann auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO) beantragen. 2. Auch wenn ein Bauleitplanverfahren möglicherweise aufgrund von Anregungen oder Anfragen interessierter Bürger der Gemeinde eingeleitet wurde, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme einer "Gefälligkeitsplanung" ohne sachgerechte Abwägung bzw mit nicht gerechtfertigter verkürzter Abwägung, da derartige Anregungen und Anfragen nicht selten gängige Praxis sind und, sofern ihnen gefolgt wird, kein Indiz für eine "Vorwegbindung" der Gemeinde darstellen. 3. a) Ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO ist dann anzunehmen, wenn rechtlich geschützte Interessen oder Rechtspositionen durch den Planvollzug in ganz besonderem Maße beeinträchtigt sind oder den dadurch Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. b) Wird die Aussicht ("Seeblick") nicht völlig abgeschnitten, sondern nur eingeengt, ist ein schwerer Nachteil jedenfalls dann nicht zu bejahen, wenn der Grundstückseigentümer mit der Bebauung der Grundfläche rechnen musste.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe: