OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.05.2013
1 U 176/10
Normen:
BGB § 839; GG Art. 12; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 34; ALR PR Einl. 1 § 74; ALR PR Einl. 1 § 75;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 226/08

Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess; Anspruch auf Zuteilung von Aktienskontren

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 1 U 176/10

DRsp Nr. 2013/20328

Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess; Anspruch auf Zuteilung von Aktienskontren

1. Die Frankfurter Wertpapierbörse - Anstalt des öffentlichen Rechts - ist im Zivilprozess nicht parteifähig. 2. Zur Frage öffentlich-rechtlicher Ersatzansprüche eines Skontroführers auf Schadensersatz, Entschädigung oder Folgenbeseitigung wegen Nichtzuteilung von Aktienskontren.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. April 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-04 O 226/08) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angegriffene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist ebenfalls vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Beträge leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 839; GG Art. 12; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 34; ALR PR Einl. 1 § 74; ALR PR Einl. 1 § 75;

Gründe:

A.