Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. April 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-04 O 226/08) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angegriffene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist ebenfalls vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Beträge leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|