BGH - Beschluss vom 12.12.2017
KVZ 41/17
Normen:
AEUV Art. 101 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3; GWB § 32 Abs. 3; Vertikal-GVO Art. 4 Buchst c;
Fundstellen:
ITRB 2018, 49
MMR 2018, 380
WRP 2018, 337
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 13/15 (V)

Pauschales Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen in einem selektiven Vertriebssystem; Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher durch den Einzelhändler

BGH, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen KVZ 41/17

DRsp Nr. 2018/1474

Pauschales Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen in einem selektiven Vertriebssystem; Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher durch den Einzelhändler

Eine Klausel, wonach es dem Einzelhändler generell, also unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Preisvergleichsmaschine, untersagt ist, eine solche zu nutzen, bezweckt eine Beschränkung zumindest passiver Verkäufe an Endverbraucher durch die zum selektiven Vertriebssystem zugelassenen Einzelhändler und ist daher als Kernbeschränkung kartellrechtswidrig.

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Bundeskartellamts trägt die Betroffene.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 3 Millionen Euro festgesetzt.

Normenkette:

AEUV Art. 101 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3; GWB § 32 Abs. 3; Vertikal-GVO Art. 4 Buchst c;

Gründe