OLG Celle - Beschluss vom 12.05.2010
13 Verg 3/10
Normen:
GWB § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; VOF § 107 Abs. 2; VOF § 18;
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen - VgK 01/2010 - 23.2.2010,

Pflicht der Vergabestelle zu Hinweisen auf die Rechtsbehelfsfrist; Anforderungen an die Darlegung eines drohenden Schadens

OLG Celle, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 13 Verg 3/10

DRsp Nr. 2010/8458

Pflicht der Vergabestelle zu Hinweisen auf die Rechtsbehelfsfrist; Anforderungen an die Darlegung eines drohenden Schadens

1. Bei der Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB handelt es sich um eine Rechtsbehelfsfrist, auf die in der Bekanntmachung hinzuweisen ist. 2. Im Rahmen der Darlegung eines drohenden Schadens gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist es notwendig, auch zur Kausalität des behaupteten Vergaberechtsverstoßes für diesen Schaden vorzutragen. 3. Zu den Dokumentationspflichten aus § 18 VOF.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg - vom 23. Februar 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt ist. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, erneut in die Angebotswertung einzutreten.

Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.