Pflicht des Architekten zur Einhaltung des Kostenrahmens durch vorausschauende Planung
BGH, vom 23.11.1967 - Aktenzeichen VII ZR 22/65
DRsp Nr. 1997/2888
Pflicht des Architekten zur Einhaltung des Kostenrahmens durch vorausschauende Planung
Es gehört zur Aufgabe des Architekten, durch eine vorausschauende Planung die Einholung späterer Nachtragsangebote überflüssig zu machen. Der Architekt muß auch bedenken, ob seine eigene Vorstellung über die Ausführung durch Abänderungen kostengünstiger zu erreichen ist.