1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O. 315/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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