KG - Urteil vom 25.07.2014
21 U 40/13
Normen:
HOAI § 15; BGB § 635 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 315/10

Pflicht des Architekten zur Klärung des Befalls mit Hausschwamm im Rahmen einer Altbausanierung

KG, Urteil vom 25.07.2014 - Aktenzeichen 21 U 40/13

DRsp Nr. 2015/3220

Pflicht des Architekten zur Klärung des Befalls mit Hausschwamm im Rahmen einer Altbausanierung

Ein mit der umfassenden Altbausanierung beauftragter Architekt hat auch den Befall mit Hausschwamm zu klären. Jedoch kann er dies mit dem Leistungsverzeichnis auf den bauausführenden Unternehmer übertragen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O. 315/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HOAI § 15; BGB § 635 a.F.;

Gründe:

A.