Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 05.01.2017 - Az.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die in erster und zweiter Instanz entstandenen Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten und des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte und der Streithelfer zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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