OLG Hamm - Urteil vom 25.06.2019
21 U 21/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 423/15

Pflicht des Architekten zur Prüfung von Abschlagsrechnungen

OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 21 U 21/17

DRsp Nr. 2020/10618

Pflicht des Architekten zur Prüfung von Abschlagsrechnungen

Hat der Auftraggeber eines Bauwerks mit dem Generalunternehmer einen Pauschalfestpreis vereinbart sowie einen Zahlungsplan, nach dem der Generalunternehmer berechtigt sein sollte, in einem zweiwöchigen Rhythmus zu konkret bezeichneten kalendarischen Daten Abschlagsrechnungen in Höhe eines bestimmten quotalen Verhältnisses zu den am Schluss des Zahlungsplans angegebenen Gesamtbaukosten zu stellen, so ist für eine Prüfung der Abschlagsrechnungen durch den mit der Bauleitung beauftragten Architekten kein Raum, da die Fälligkeit der jeweiligen Abschlagsrechnungen gerade nicht von dem Erreichen eines bestimmten Bautenstandes abhängig ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 05.01.2017 - Az. 9 O 423/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die in erster und zweiter Instanz entstandenen Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten und des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte und der Streithelfer zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.