Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 27. Oktober 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
I. Mit Urteil vom 27. Oktober 2016 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage zurückgewiesen. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Klägerin geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zur Auslegung des Streitpatents und zur erfinderischen Tätigkeit.
II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
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