BGH - Urteil vom 12.07.1990
VII ZR 92/89
Normen:
ZPO § 493 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1798
BGHR ZPO § 493 Abs. 1 Benutzung 1
BauR 1990, 773
LM § 493 ZPO Nr. 3
MDR 1991, 236
NJ 1991, 174
NJW-RR 1991, 254
ZfBR 1990, 277
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Pflicht des Gerichts zur Ladung des im Beweisverfahren tätigen Sachverständigen

BGH, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen VII ZR 92/89

DRsp Nr. 1996/8576

Pflicht des Gerichts zur Ladung des im Beweisverfahren tätigen Sachverständigen

»Auch wenn ein im Beweissicherungsverfahren zwischen anderen Parteien erstattetes Gutachten nicht gemäß § 493 Abs. 1 ZPO verwertet werden darf, muß das Gericht dem auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens gerichteten Beweisantrag jedenfalls dann stattgeben, wenn dieser Antrag auf eine Vernehmung des Sachverständigen als sachverständigen Zeugen abzielt.«

Normenkette:

ZPO § 493 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger entschloß sich 1979, sein Mehrfamilienhaus umzubauen, und beauftragte den Beklagten im Januar 1980 mit der Ausführung der Sanitärinstallationsarbeiten.