OLG München - Beschluss vom 19.03.2009
Verg 2/09
Normen:
VOL/A § 25a Nr. 1 Abs. 2; VOL/A § 9a Nr. 1c;
Fundstellen:
NZBau 2009, 341
Vorinstanzen:
VK Südbayern, - Vorinstanzaktenzeichen Z3-3194-1-40-11/08

Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Bekanntgabe von Unterkriterien und der Bewertungsmatrix

OLG München, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen Verg 2/09

DRsp Nr. 2009/28355

Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Bekanntgabe von Unterkriterien und der Bewertungsmatrix

1. Der öffentliche Auftraggeber hat Unterkriterien einschließlich weiterer differenzierender Unterpunkte sowie eine Bewertungsmatrix den Bietern dann mitzuteilen, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich die Kenntnis hiervon auf die Präsentation und Bewertung von zu liefernden Geräten im Rahmen einer Testphase auswirken kann. 2. Bei einem Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht ist im Vergabeverfahren nur derjenige Abschnitt zu wiederholen, in welchem sich die unterlassene Mitteilung auswirken konnte.

I. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 3.2.2009 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Beschlusses der Vergabekammer folgendermaßen abgeändert wird:

Bei Fortführung des Vergabeverfahrens ist die Prüfung und Wertung der medizinischen Eignung der ausgeschriebenen Geräte erneut vorzunehmen. Den Bietern ist nach vorheriger Bekanntmachung der Unterkriterien samt der zugehörigen Unterpunkte sowie der Bewertungsmatrix Gelegenheit zu geben, erneut an der Probestellung der Geräte teilzunehmen.