OLG München - Beschluss vom 09.04.2015
Verg 1/15
Normen:
GWB § 97 Abs. 3;

Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Bildung von Fachlosen hinsichtlich der Errichtung von Lärmschutzwänden an Bundesautobahnen

OLG München, Beschluss vom 09.04.2015 - Aktenzeichen Verg 1/15

DRsp Nr. 2015/6968

Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Bildung von Fachlosen hinsichtlich der Errichtung von Lärmschutzwänden an Bundesautobahnen

Die beabsichtigte einheitliche Vergabe von Baumaßnahmen an einer Bundesautobahn in einem Gesamtauftrag verstößt gegen das aus § 97 Abs. 3 GWB folgende Gebot zur Bildung von Fachlosen. Dies gilt zumindest im Hinblick auf die Errichtung von Lärmschutzwänden.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 2.1.2015 (AZ: Z3-3-3194-1-47-11/14) aufgehoben.

II.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Vergabeverfahren "A9 Nürnberg-München, Seitenstreifenfreigabe AD Holledau-Allershausen, Bauabschnitt II-2 Fahrbahn A (Vergabenummer 14-DSM-19)" in dem erforderlichen Umfang aufzuheben und bei fortbestehender Vergabeabsicht die Leistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zur Losaufteilung neu auszuschreiben.

III.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird verworfen.

IV.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin einschließlich der Kosten des Nachprüfungsverfahrens.

V.

Es wird festgestellt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin notwendig war.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 3;

Gründe

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. I. II. III. IV. I. II.