Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 2.1.2015 (AZ: Z3-3-3194-1-47-11/14) aufgehoben.
II.Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Vergabeverfahren "A9 Nürnberg-München, Seitenstreifenfreigabe AD Holledau-Allershausen, Bauabschnitt II-2 Fahrbahn A (Vergabenummer 14-DSM-19)" in dem erforderlichen Umfang aufzuheben und bei fortbestehender Vergabeabsicht die Leistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zur Losaufteilung neu auszuschreiben.
III.Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird verworfen.
IV.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin einschließlich der Kosten des Nachprüfungsverfahrens.
V.Es wird festgestellt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin notwendig war.
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