OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.06.2013
1 U 30/11
Normen:
BGB § 280;
Fundstellen:
DStR 2013, 2650
DStRE 2014, 507
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 209/09

Pflicht des Steuerberaters zur Offenbarung einer Provisionsvereinbarung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 1 U 30/11

DRsp Nr. 2013/20326

Pflicht des Steuerberaters zur Offenbarung einer Provisionsvereinbarung

Der steuerliche Berater begeht gegenüber seinem Mandanten einen Treuebruch und damit eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Hinblick auf den geschlossenen Steuerberatervertrag, wenn er seinen Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, aber nicht offenbart, dass er für einen solchen Vertragsschluss eine Provision erhält.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.01.2011 - 2-10 O 209/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. € 78.657,34 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.04.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe des Angebots auf Übertragung der Kommanditbeteiligung einschließlich der Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an der A GmbH & Co. X Leasingfonds KG mit einem Nominalwert i.H.v. € 108.000,00 durch Herrn B1, Straße1, Stadt1, auf den Beklagten.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1. genannten Gegenleistung im Annahmeverzug befindet.