OLG München - Beschluss vom 21.02.2013
Verg 21/12
Normen:
GWB § 99; GWB § 101b Abs. 2 GWB;
Fundstellen:
BauR 2013, 1742
NZBau 2013, 458
NZBau 2013, 7
NZBau 2013, 8
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen Z3-3-3194-1-24-05/12

Pflicht zur Durchführung eines Vergabeverfahrens hinsichtlich einer Kooperation zweier Klinikträger bei der Arzneimittelversorgung; Überbrückung eines vergabefreien Zustandes

OLG München, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen Verg 21/12

DRsp Nr. 2013/4421

Pflicht zur Durchführung eines Vergabeverfahrens hinsichtlich einer Kooperation zweier Klinikträger bei der Arzneimittelversorgung; Überbrückung eines "vergabefreien" Zustandes

1. Zu den Anforderungen an die Feststellung einer positiven Kenntnis von einer de-facto Vergabe2. Ein Kooperationsvertrag zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Klinikträgern über Leistungen der Arzneimittelversorgung sowie der Versorgung mit apothekenüblichen Waren erfüllt nicht die Voraussetzungen einer vergabefreien Zusammenarbeit, wenn die zur Dienstleistung verpflichtete Klinik zugleich auf dem freien Markt als Wirtschaftsteilnehmer in erheblichem Umfang mit Apotheker- und sonstigen Dienstleistungen Umsätze erzielt und das vereinbarte Entgelt allgemeine Fixkosten aus diesen Geschäften mit abdeckt.3. Führt die Feststellung der Nichtigkeit einer de-facto Vergabe zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung Dritter, darf der Auftraggeber den Zeitraum bis zur vergaberechtskonformen Regelung seines Beschaffungsbedarfs durch einen kurzfristigen Interimsauftrag ohne europaweite Ausschreibung überbrücken.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 17.08.2012, Az. Z3-3-3194-1-24-05/12 - aufgehoben.

II. III. IV. V.