BGH - Urteil vom 05.10.2017
I ZR 229/16
Normen:
UWG § 3a; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 4; EnEV § 16a; RL 2005/29/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2005/29/EG Art. 7 Abs. 2; RL 2005/29/EG Art. 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 60/15
OLG Hamm, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 137/15

Pflichtangaben des Immobilienmaklers in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien; Angabe des Energieverbrauchs bei Vorliegen eines Energieausweises; Unterrichtung des Verbrauchers über die Energieeffizienz der beworbenen Immobilie; Irreführung des Verbrauchers durch Vorenthalten wesentlicher Informationen

BGH, Urteil vom 05.10.2017 - Aktenzeichen I ZR 229/16

DRsp Nr. 2018/2618

Pflichtangaben des Immobilienmaklers in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien; Angabe des Energieverbrauchs bei Vorliegen eines Energieausweises; Unterrichtung des Verbrauchers über die Energieeffizienz der beworbenen Immobilie; Irreführung des Verbrauchers durch Vorenthalten wesentlicher Informationen

Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks hat vor dem Verkauf bei Aufgabe einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien sicherzustellen, dass die in genannten Pflichtangaben enthalten sind, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Als Pflichtangaben gelten die Art des Energieausweises (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis), der im Energieausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für Gebäude, die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, bei Wohngebäuden das genannte Baujahr und die genannte Energieeffizienzklasse. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. August 2016 aufgehoben.