BGH - Urteil vom 05.10.2017
I ZR 232/16
Normen:
UWG § 3a; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 4; EnEV § 16a; RL 2010/31/EU Art. 12;
Fundstellen:
GRUR 2018, 438
MDR 2018, 482
MietRB 2018, 106
NJW-RR 2018, 424
NZM 2018, 407
WM 2018, 1904
WRP 2018, 420
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 87/15
OLG Hamm, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 8/16

Pflichtangaben des Immobilienmaklers in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien; Angabe des Energieverbrauchs bei Vorliegen eines Energieausweises; Unterrichtung des Verbrauchers über die Energieeffizienz der beworbenen Immobilie; Irreführung des Verbrauchers durch Vorenthalten wesentlicher Informationen

BGH, Urteil vom 05.10.2017 - Aktenzeichen I ZR 232/16

DRsp Nr. 2018/2619

Pflichtangaben des Immobilienmaklers in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien; Angabe des Energieverbrauchs bei Vorliegen eines Energieausweises; Unterrichtung des Verbrauchers über die Energieeffizienz der beworbenen Immobilie; Irreführung des Verbrauchers durch Vorenthalten wesentlicher Informationen

EnEV § 16a Richtlinie 2010/31/EU Art. 12 Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 3a; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 4; EnEV § 16a; RL 2010/31/EU Art. 12;

Tatbestand

Die Beklagte ist als Immobilienmaklerin tätig. Am 11. April 2015 ließ sie in der Tageszeitung "W. N. " die im Tenor des angegriffenen Urteils abgebildeten Werbeanzeigen für den Verkauf eines Hauses und die Vermietung einer Wohnung veröffentlichen.

Die Klägerin ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 UKlaG eingetragen. Sie verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck, den Natur- und Umweltschutz sowie die aufklärende Verbraucherberatung zu fördern.

1. a) b) 2.