OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.07.2013
23 U 132/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 849; StGB § 264a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 528/10

Pflichten der anlageberatenden Bank bei einer Kapitalanlage in einen Medienfonds

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 23 U 132/12

DRsp Nr. 2013/18290

Pflichten der anlageberatenden Bank bei einer Kapitalanlage in einen Medienfonds

1. Bei einer Kapitalanlage in einen Medienfonds ist die anlageberatende Bank verpflichtet, den Anlageinteressenten darüber aufzuklären, dass ihr Rückvergütungen in Höhe von 8,5 % des vermittelten Kapitals zufließen.2. Die anlageberatende Bank ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Anlageinteressent die Anlage auch im Falle zutreffender Beratung über die Höhe ihr zufließender Rückvergütungen getätigt hätte.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-19 O 528/10, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.233,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 6.856,00 seit dem 22.11.2011 aus EUR 5.092,35 seit dem 27.10.2010 und aus EUR 285,12 seit 21.6.2011 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebotes gegenüber der Beklagten auf Übertragung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag über die von dem Kläger gezeichnete Beteiligung an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 50.000,00.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des genannten Angebotes im Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.