Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-19 O 528/10, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.233,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 6.856,00 seit dem 22.11.2011 aus EUR 5.092,35 seit dem 27.10.2010 und aus EUR 285,12 seit 21.6.2011 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebotes gegenüber der Beklagten auf Übertragung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag über die von dem Kläger gezeichnete Beteiligung an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 50.000,00.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des genannten Angebotes im Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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