OLG Hamm - Urteil vom 19.04.2010
31 U 79/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 113/08

Pflichten der kreditgebenden Bank im Rahmen der Finanzierung eines steuersparenden Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodells

OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2010 - Aktenzeichen 31 U 79/09

DRsp Nr. 2010/10407

Pflichten der kreditgebenden Bank im Rahmen der Finanzierung eines steuersparenden Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodells

Im Rahmen der Haftung einer Bank aufgrund eines institutionalisierten Zusammenwirkens mit dem Verkäufer oder dem Vertrieb eines Immobilienfonds werden Kenntnisse der Bank über evident unrichtige Angaben vermutet. Jedoch übernimmt eine Bank selbst dann, wenn sie einen Immobilienfonds im Rahmen eines Beratungsvertrages empfiehlt, keine Gewähr dafür, dass die im Prospekt enthaltene Prognose im Ergebnis tatsächlich eintritt.

Tenor

1)

Die Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin auf den Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ########### geleisteten Teilzahlungen ab dem 01.01.2005 mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen und an die Klägerin die über diesen Zinssatz hinausbezahlten Zinsen ab dem 01.01.2005 zu erstatten.

2)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 75 % zu und die Beklagte 25 %.

4)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines zwischen ihnen am 20.12.2000/29.12.2000 geschlossenen Darlehensvertrages. Der Darlehensvertrag diente der Finanzierung einer Fondsbeteiligung.