OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.05.2018
21 U 63/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634a; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 214;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 233/14

Pflichten des arbeitsteilig arbeitenden Werkunternehmers hinsichtlich der Mangelfreiheit des WerksVoraussetzungen einer Haftung wegen Organisationsverschuldens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 21 U 63/17

DRsp Nr. 2018/13991

Pflichten des arbeitsteilig arbeitenden Werkunternehmers hinsichtlich der Mangelfreiheit des Werks Voraussetzungen einer Haftung wegen Organisationsverschuldens

1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.2. Der Unternehmer kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht bedient. Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen.