LG Berlin - Urteil vom 09.12.2004
5 O 529/02
Normen:
BGB § 635 § 638 Abs. 1 § 195 § 249 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 746

Pflichten des Architekten bei Überwachung von Abdichtungs- und Isolierarbeiten; Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern

LG Berlin, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 5 O 529/02

DRsp Nr. 2006/10632

Pflichten des Architekten bei Überwachung von Abdichtungs- und Isolierarbeiten; Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern

1. Der Architekt hat, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist, hat Abdichtungs- und Isolierarbeiten (hier: an Balkonen und Dachterrassen) mit erhöhter Aufmerksamkeit zu überwachen, da diese Arbeiten besonders mängelträchtig sind. Die Anforderungen im Rahmen der Bauüberwachung werden weiter verschärft, wenn sich im Zuge der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. 2. Der Architekt hat zu offenbaren, wenn er die Pflicht zur Bauüberwachung nicht sorgsam wahrgenommen hat oder wenn er Mitarbeiter hiermit beauftragt hat. Die Kenntnis der Mitarbeiter von Unzulänglichkeiten in der Bauüberwachung ist ihm dabei zuzurechnen.

Normenkette:

BGB § 635 § 638 Abs. 1 § 195 § 249 ;
Fundstellen
BauR 2005, 746