OLG Nürnberg - Urteil vom 13.11.2009
2 U 1566/06
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 4 Abs. 1; BGB § 635;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2938/05

Pflichten des Architekten hinsichtlich der Gewährleistungsfrist bei der Vergabe von Installationsarbeiten

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 2 U 1566/06

DRsp Nr. 2010/16608

Pflichten des Architekten hinsichtlich der Gewährleistungsfrist bei der Vergabe von Installationsarbeiten

Ein Architekt handelt pflichtwidrig, wenn er bei der Vergabe von Installationsarbeiten nicht von der zweijährigen Gewährleistungsfrist gem. VOB/B abrät und auf die Vereinbarung einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist hinwirkt.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 31.05.2006 - 1 O 2938/05, wird zurückgewiesen.

2. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils wird in Ziffer 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch die Verwendung von verzinnten Pressfittings und Edelstahlrohren des Systems ... des Herstellers ... für das Wasserleitungssystem des Anwesens ... entstanden sind und noch entstehen, soweit der Kläger nicht bereits Versicherungsleistungen erhalten hat.

3. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.