1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 31.05.2006 -
2. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils wird in Ziffer 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch die Verwendung von verzinnten Pressfittings und Edelstahlrohren des Systems ... des Herstellers ... für das Wasserleitungssystem des Anwesens ... entstanden sind und noch entstehen, soweit der Kläger nicht bereits Versicherungsleistungen erhalten hat.
3. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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