OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2009
I-22 U 184/08
Normen:
BGB § 635 a.F.;
Fundstellen:
BauR 2010, 646

Pflichten des Architekten im Rahmen der Bauüberwachung; Überwachung der Verfüllung der Arbeitsräume

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen I-22 U 184/08

DRsp Nr. 2010/8743

Pflichten des Architekten im Rahmen der Bauüberwachung; Überwachung der Verfüllung der Arbeitsräume

1. Ist ein Architekt mit der Bauüberwachung beauftragt, gehört zu seinen Pflichten die Überwachung der Verfüllung der Arbeitsräume. 2. Nimmt der Bauherr die Verfüllung der Arbeitsräume in Eigenregie vor, muss der Architekt davon ausgehen, dass ein Dritter die Leistung erbracht hat. Dann ist der Architekt verpflichtet, die Leistung im Nachhinein zu kontrollieren und den Bauherrn auf Fehler hinzuweisen. Dies gilt erst recht, wenn dem Architekten bekannt ist, dass der Bauherr in Bausachen völlig sachunkundig ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das am 25. September 2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.030,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2003 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1 wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 5.869,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2003 sowie weitere 11.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen.