Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28.12.2006 (
Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. gegenüber dem Beklagten zu 1. dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass der Fußboden im Erdgeschoss des Anwesens "B." in C. mangelhaft, nämlich unregelmäßig, mit unregelmäßig geformten Fliesen und ohne ausreichende Dehn- und Bewegungsfugen im Randbereich sowie am Übergang vom Kaminzimmer zum Musikzimmer im Haus B., 00000 C., ausgeführt und hinsichtlich des Übergangs vom Kamin- zum Musikzimmer ohne ausreichende Dehn- und Bewegungsfuge geplant worden ist.
Hinsichtlich des weiter gehenden Feststellungsantrags wird die Klage unter Zurückweisung der Berufung abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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