BGH - Urteil vom 29.11.1990
IX ZR 107/90
Normen:
BNotO § 19 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
AnwBl 1991, 220
BB 1991, 302
BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Auflassungsvormerkung 1
DB 1991, 694
DRsp IV(485)251c
MDR 1991, 868
NJ 1991, 128
NJW 1991, 1113
NJW-RR 1991, 739
WM 1991, 235

Pflichten des Notars bei Antrag auf Eigentumsumschreibung und gleichzeitiger Löschung der Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Käufers

BGH, Urteil vom 29.11.1990 - Aktenzeichen IX ZR 107/90

DRsp Nr. 1992/903

Pflichten des Notars bei Antrag auf Eigentumsumschreibung und gleichzeitiger Löschung der Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Käufers

»Der Notar, der mit der Eigentumsumschreibung zugleich die Löschung der für den Grundstückskäufer eingetragenen Auflassungsvormerkung beantragt, muß sicherstellen, daß weder vertragswidrige Zwischenrechte eingetragen sind noch deren Eintragung beantragt ist.«

Normenkette:

BNotO § 19 Abs.1 S.1;

Tatbestand:

Der Kläger beteiligte sich im Dezember 1982 an der Bauherrengemeinschaft "Parkvilla K.", die auf dem Grundstück G. -Weg 24/26 eine Wohnanlage errichten wollte. Am 31. Dezember 1982 beurkundete der beklagte Notar einen Kaufvertrag, in dem der Kläger und die übrigen Bauherren von dem Eigentümer des Baugrundstücks namens P. je einen Miteigentumsanteil erwarben. Am 16. Mai 1983 wurden entsprechende Auflassungsvormerkungen zugunsten der Käufer im Grundbuch eingetragen.

Der Grundstückseigentümer P. ließ am 1. Februar 1984 eine von ihm bewilligte Eigentümergrundschuld über 1,4 Mio DM im Grundbuch eintragen, wozu er gegenüber dem Kläger und den übrigen Bauherren nicht berechtigt war. Am 21. März 1984 beantragte der Beklagte bei dem Grundbuchamt die Eintragung der Käufer als Eigentümer und die Löschung der für sie eingetragenen Auflassungsvormerkungen. Beides wurde am 27. März 1984 ausgeführt.