Der Kläger beteiligte sich im Dezember 1982 an der Bauherrengemeinschaft "Parkvilla K.", die auf dem Grundstück G. -Weg 24/26 eine Wohnanlage errichten wollte. Am 31. Dezember 1982 beurkundete der beklagte Notar einen Kaufvertrag, in dem der Kläger und die übrigen Bauherren von dem Eigentümer des Baugrundstücks namens P. je einen Miteigentumsanteil erwarben. Am 16. Mai 1983 wurden entsprechende Auflassungsvormerkungen zugunsten der Käufer im Grundbuch eingetragen.
Der Grundstückseigentümer P. ließ am 1. Februar 1984 eine von ihm bewilligte Eigentümergrundschuld über 1,4 Mio DM im Grundbuch eintragen, wozu er gegenüber dem Kläger und den übrigen Bauherren nicht berechtigt war. Am 21. März 1984 beantragte der Beklagte bei dem Grundbuchamt die Eintragung der Käufer als Eigentümer und die Löschung der für sie eingetragenen Auflassungsvormerkungen. Beides wurde am 27. März 1984 ausgeführt.
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