OLG Stuttgart - Urteil vom 23.12.2010
10 U 15/09
Normen:
HOAI (2002) § 4; BGB § 288; BGB § 291; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1/03

Pflichten des Tragwerksplaners bei Beanstandungen durch den Prüfstatiker; Rechtsfolgen einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung über die Tragwerksplanung; Höhe des Verzugsschadens einer vor dem 01.05.2000 fällig gewordenen Forderung

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2010 - Aktenzeichen 10 U 15/09

DRsp Nr. 2011/972

Pflichten des Tragwerksplaners bei Beanstandungen durch den Prüfstatiker; Rechtsfolgen einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung über die Tragwerksplanung; Höhe des Verzugsschadens einer vor dem 01.05.2000 fällig gewordenen Forderung

1. Zur Abgrenzung der Pflichten zwischen Statiker und Prüfstatiker. Ein Statiker verhält sich pflichtwidrig und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er auf Bedenken des Prüfstatikers gegen die vorgelegte, im Ergebnis zutreffende Statik diese nicht rechnerisch nachweist und es damit unterlässt, den Prüfstatiker von der Richtigkeit seiner Statik zu überzeugen. 2. Vereinbaren die Parteien des schriftlichen Ingenieurvertrags über die Tragwerksplanung die Abrechnung nach Honorarzone II "Mitte" und wird dadurch das Mindesthonorar unterschritten, weil die Statik der Honorarzone III zuzuordnen ist, gilt das Mindesthonorar der Honorarzone III "unten".