Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Undichtigkeit und wegen weiterer Schäden an einem Außenschwimmbad, das dieser im Mai 1978 geliefert und montiert hat. Es handelt sich dabei um ein ovales Schwimmbecken, dessen Wandungen aus Edelstahlfertigteilen bestehen. Den Boden bildet eine PVC-Spezialeinlage. Das Becken ist umlaufend mit 24 cm starkem Kalksandsteinmauerwerk abgemauert. Oberhalb des Erdreichs wird dieses in Verblendmauerwerk mit einer oberen Abdeckung aus Klinkerplatten weitergeführt. Undichtigkeit und weitere Schäden beruhen darauf, daß die Bodenplatte aus Beton, auf der das Schwimmbecken steht, den Anforderungen an Festigkeit, Fundamentierung und Vorbereitung des Untergrundes nicht genügt.
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