OLG Celle - Urteil vom 05.08.2009
7 U 237/08
Normen:
BGB § 631; BGB § 249;
Fundstellen:
BauR 2010, 912
NJW-RR 2010, 822
NZBau 2010, 381
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 26/08

Pflichten des Werkunternehmers bei Bauarbeiten an einem Altbau; Umfang der Schadensersatzpflicht bei Teilabriss des Hauses

OLG Celle, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 7 U 237/08

DRsp Nr. 2010/9353

Pflichten des Werkunternehmers bei Bauarbeiten an einem Altbau; Umfang der Schadensersatzpflicht bei Teilabriss des Hauses

1. Ein Werkunternehmer, der Arbeiten an einem Altbau ausführt, muss mit Mängeln der Bausubstanz rechnen, auch weil bei der Errichtung des Hauses noch nicht die heute anerkannten Regeln der Technik galten. 2. Kommt es infolge der Bauarbeiten zu Schäden an dem Gebäude, hier Einsturz der Giebelmauer, die objektiv vorhersehbar und vermeidbar waren, kann sich der Werkunternehmer nicht damit entlasten, entsprechend heute gültigen Maßstäben mit einer größeren Belastbarkeit der Bausubstanz gerechnet zu haben. Dies gilt um so mehr, wenn er bei Ausführung der Arbeiten eine heute allgemein anerkannte Regel der Technik missachtet und sich hierdurch gerade die Gefahr verwirklicht hat, die durch die missachtete Regel vermieden werden sollte. 3. Vergrößert sich der Schaden dadurch, dass sich der Bauherr zum Teilabriss des Hauses entschließt, obwohl dies objektiv nicht notwendig war, haftet der Werkunternehmer dennoch in vollem Umfang, wenn aus damaliger Sicht Eile geboten war und die ergriffene Maßnahme angezeigt schien, um das Restgebäude zu retten.

Die Berufung des Beklagten gegen das Grund und Teilurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 08.10.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.