OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.03.2019
11 U 8/15 (Kart)
Normen:
GWB § 18; GWB § 19; GWB § 20; GWB § 33;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 65/13

Pflichten eines Automobilherstellers nach Beendigung eines Werkstattvertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 11 U 8/15 (Kart)

DRsp Nr. 2019/6177

Pflichten eines Automobilherstellers nach Beendigung eines Werkstattvertrages

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Automobilhersteller/Generalimporteur im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems verpflichtet ist, Vertragswerkstätten nach Beendigung des Werkstattvertrages einen Anschlussvertrag anzubieten

Hat ein Kfz-Reparaturbetrieb aufgrund eines Vertragswerkstattvertrages seinen Betrieb seit Jahrzehnten allein auf die Erbringung von Werkstattleistungen für Fahrzeuge bestimmter Marken ausgerichtet und sich dadurch einen markenspezifischen Kundenstamm geschaffen, so verstößt die Weigerung des Automobilherstellers, den Betrieb nach Kündigung des Werkstattvertrages zu seinem Vertragswerkstattnetz zuzulassen, gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot des § 19 Abs. 1 GWB.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 10.12.2014, 3-10 O 65/13, insgesamt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Jaguar- und Land Rover Vertragswerkstatt zuzulassen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten aller Instanzen zu tragen.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4.