OLG Hamm - Urteil vom 20.06.2013
6 U 64/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 05.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 202/09

Pflichten eines Tiefbauunternehmens zum Schutz von im Erdreich verlegten Kabeln; Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines Glasfaserkabels

OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 6 U 64/12

DRsp Nr. 2013/20364

Pflichten eines Tiefbauunternehmens zum Schutz von im Erdreich verlegten Kabeln; Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines Glasfaserkabels

1. Ein Tiefbauunternehmen hat sich vor Erdarbeiten im Bereich öffentlicher Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen. Eine Suchschachtung bis zu einer Tiefe von 2 m ist unzureichend, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Leitungen in größerer Tiefe verlegt sind, was etwa bei im sog. HDD-Verfahren verlegten Glasfaserkabeln technisch ohne weiteres möglich ist.2. Wird ein im Erdreich verlegtes Lichtwellenleiterkabel bei Bauarbeiten zerrissen, kann der geschädigte Eigentümer den Austausch im Umfang einer sog. Regellänge (Kabellänge zwischen den beiden konstruktiv bedingten Muffen, die der beschädigten Stelle benachbart sind) trotz einer mit der Reparatur einhergehenden zusätzlichen Signaldämpfung des Kabels gem. § 249 Abs. 2 BGB dann nicht verlangen, wenn ein wirtschaftlicher Nachteil bei der Nutzung des Kabels nicht eintritt.