OLG Hamm - Urteil vom 04.01.2001
21 U 159/99
Normen:
BGB § 635 ; HOAI § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 747
NZBau 2002, 283

Pflichtenstellung des Architekten

OLG Hamm, Urteil vom 04.01.2001 - Aktenzeichen 21 U 159/99

DRsp Nr. 2004/14884

Pflichtenstellung des Architekten

1. Der mit der Stellung einer Baugenehmigungsplanung beauftragte Architekt schuldet dem Bauherrn eine genehmigungsfähige Planung und ist schadensersatzpflichtig, falls die Baugenehmigung nicht erteilt wird. 2. Bestehen Risiken für die Erteilung der Baugenehmigung, so hat der Architekt darauf hinzuwirken, dass der Bauherr eine Bauvoranfrage stellt. 3. Bei der Bemessung des Architektenhonorars für eine nicht genehmigungsfähige Planung sind die Kosten der Bauvoranfrage, die in der Regel die Arbeiten der Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI beinhalten, zu berücksichtigen.