BGH - Urteil vom 09.10.1990
VI ZR 230/89
Normen:
BGB § 648 ; GSB § 1 Abs.1, § 5;
Fundstellen:
BGHR GSB § 1 Abs. 1 Beweislast 2
BGHR GSB § 1 Abs. 1 Generalübernehmer 2
BGHR GSB § 1 Abs. 1 Vorsatz 1
BauR 1991, 96
DRsp I(138)603a
LM GSB Nr. 14
MDR 1991, 425
NJW-RR 1991, 141
VersR 1991, 81
WM 1991, 24
ZfBR 1991, 59

Pflichtenstellung des Generalübernehmers nach dem GSB

BGH, Urteil vom 09.10.1990 - Aktenzeichen VI ZR 230/89

DRsp Nr. 1992/1019

Pflichtenstellung des Generalübernehmers nach dem GSB

»Es wird daran festgehalten, daß auch einen Generalübernehmer die gemäß § 5 GSB strafbewehrte Pflicht des § 1 Abs. 1 GSB trifft, Baugeld zur Befriedigung der an der Herstellung des Baues beteiligten Personen zu verwenden.

Normenkette:

BGB § 648 ; GSB § 1 Abs.1, § 5;

Tatbestand:

Die Beklagten waren Geschäftsführer der R. -Bauträger GmbH in K.. Sie hatten dort persönlich das Grundstuck Lindenallee 55 erworben, um das darauf befindliche Gebäude mit Hilfe eines bei der Sparkasse K. aufgenommenen und durch Grundschulden abgesicherten Kredits umzubauen und es um Büroräume für die GmbH zu erweitern. Zu diesem Zweck schlossen die Beklagten mit der GmbH im Jahre 1986 einen Bau- und einen Ergänzungsvertrag, in denen sich die GmbH verpflichtete, als Generalübernehmerin die Umbau- und Erweiterungsarbeiten zu erbringen. Mit der Ausführung der Elektroarbeiten beauftragte die GmbH die Klägerin.