Die Beklagten waren Geschäftsführer der R. -Bauträger GmbH in K.. Sie hatten dort persönlich das Grundstuck Lindenallee 55 erworben, um das darauf befindliche Gebäude mit Hilfe eines bei der Sparkasse K. aufgenommenen und durch Grundschulden abgesicherten Kredits umzubauen und es um Büroräume für die GmbH zu erweitern. Zu diesem Zweck schlossen die Beklagten mit der GmbH im Jahre 1986 einen Bau- und einen Ergänzungsvertrag, in denen sich die GmbH verpflichtete, als Generalübernehmerin die Umbau- und Erweiterungsarbeiten zu erbringen. Mit der Ausführung der Elektroarbeiten beauftragte die GmbH die Klägerin.
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