Pflichtverletzung und Kausalität

1. Das Architektenwerk ist dann fehlerhaft, wenn die geplante Ausführung des Bauwerks notwendigerweise zu einem Mangel des Bauwerks führen muss (BGH v. 22.10.1970, BauR 1971, 58).

In den einzelnen Leistungsphasen sind im Wesentlichen folgende Pflichtverstöße denkbar, die zu einem Baumangel führen können:

a)

Leistungsphase 1 - Grundlagenermittlung

Es ist Aufgabe des Architekten, die Bauwünsche seines Auftraggebers zu ermitteln und dementsprechend zu planen (BGH, Urt. v. 08.01.1998 - VII ZR 141/97, ZfBR 1998, 148 = BauR 1998, 354). Vorgaben des Bauherrn sind insoweit auch dann verbindlich, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht werden. Welche Ziele dabei vorrangig zu berücksichtigen sind, hat nicht der Architekt zu entscheiden, er hat vielmehr die Ziele des Bauherrn zu verwirklichen (BGH, Urt. v. 22.01.1998 - VII ZR 259/96, ZfBR 1998, 149 = BauR 1998, 354).

Klärung der finanziellen Möglichkeiten