1. Eine Plakatanschlagtafel in einem allgemeinen Wohngebiet ist ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2BauNVO, wenn sie das Ortsbild nicht beeinträchtigt und die Wohnruhe in der näheren Umgebung bereits vorbelastet ist.2. Der Bauantragsteller einer nicht störenden und auch sonst bauplanungsrechtlich zulässigen Plakatanschlagtafel hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob die beantragte Werbeanlage gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 Hs. 2 BauGB i.V.m. § 31BauGB ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden kann.3. Der Qualifizierung einer Plakatanschlagtafel als eine für Anschläge bestimmte Werbeanalage im Sinne des § 11 Abs. 4 Alt. 1 LBO steht nicht entgegen, dass diese nicht nur dem Informationsbedürfnis der Bewohner dient (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, juris und entgegen VG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2017 - 4 K 7092/16 -, juris).
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