BVerwG - Urteil vom 11.07.2019
9 A 14.18
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 75 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; UVPG § 2 Abs. 9 Hs. 1; FStrG § 1 Abs. 4; FStrG § 4 S. 1; FStrG § 15 Abs. 2; FStrG § 16 Abs. 1; FStrG § 17 S. 2; BGB § 903; BImSchG § 41 Abs. 1; 16. BImSchV § 1 Abs. 1; 16. BImSchV § 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; UVP-RL Art. 1 Abs. 2 Buchst. e) S. 1; UVP-RL Art. 2 Abs. 2; UVP-RL Art. 6 Abs. 3; UVP-RL Art. 6 Abs. 4;
Fundstellen:
BVerwGE 166, 171
DVBl 2020, 567
NVwZ 2020, 719

Planfeststellung des 7. Bauabschnitts der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg; Geltung des § 4 Satz 1 FStrG auch für zur Bundesfernstraße gehörende Tank- und Rastanlagen; Einhaltung der Abstände zwischen den Rastanlagen nach den Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen; Rechtliche Qualifizierung der Abstandsregelungen der Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen; Übertragbarkeit der für die Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten entwickelten Abwägungsgrundsätze auf Veränderungen des Wegenetzes; Planungshoheit der Gemeinde

BVerwG, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 9 A 14.18

DRsp Nr. 2020/3095

Planfeststellung des 7. Bauabschnitts der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg; Geltung des § 4 Satz 1 FStrG auch für zur Bundesfernstraße gehörende Tank- und Rastanlagen; Einhaltung der Abstände zwischen den Rastanlagen nach den Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen; Rechtliche Qualifizierung der Abstandsregelungen der Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen; Übertragbarkeit der für die Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten entwickelten Abwägungsgrundsätze auf Veränderungen des Wegenetzes; Planungshoheit der Gemeinde

1. § 4 Satz 1 FStrG, wonach die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen haben, dass ihre Bauten allen Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung genügen, gilt auch für Tank- und Rastanlagen, die als Nebenbetriebe nach § 1 Abs. 4 Nr. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 FStrG zur Bundesfernstraße gehören. Er betrifft die Sicherheit der Bauwerke und der Baumaßnahmen zu ihrer Herstellung und Unterhaltung, nicht aber die im Interesse der Verkehrssicherheit liegende Einhaltung der Abstände zwischen den Rastanlagen nach den Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen (ERS 2011).2. Bei den Abstandsregelungen der Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen handelt es sich nicht um strikt zu beachtende Rechtsnormen. Im Rahmen sachgerechter Abwägung kann von ihnen abgewichen werden.