BVerwG - Urteil vom 12.06.2019
9 A 2.18 (9 A 25.05)
Normen:
BNatSchG § 32 Abs. 5; UVPG § 9 Abs. 1 S. 4; UmwRG § 5;

Planfeststellung Westumfahrung Halle; Gefährdung der betrieblichen Existenz durch ein Planfeststellungsverfahren; Planfeststellungsbeschluss für einen Autobahnabschnitt; Umwandlung von Ackerflächen in Grünland als Vermeidungsmaßnahme in Bezug auf die Stickstoffbilanz

BVerwG, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 9 A 2.18 (9 A 25.05)

DRsp Nr. 2020/515

Planfeststellung Westumfahrung Halle; Gefährdung der betrieblichen Existenz durch ein Planfeststellungsverfahren; Planfeststellungsbeschluss für einen Autobahnabschnitt; Umwandlung von Ackerflächen in Grünland als Vermeidungsmaßnahme in Bezug auf die Stickstoffbilanz

1. Macht ein Betroffener im Planfeststellungsverfahren geltend, in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet zu sein, so muss er die maßgeblichen Umstände, soweit es ihm ohne Preisgabe schutzwürdiger Daten zumutbar ist, so umfassend darstellen, dass der Planfeststellungsbehörde eine Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die betriebliche Existenz möglich ist.2. Bei dem Stickstoffleitfaden Straße (Ausgabe 2019) handelt es sich um eine Fachkonvention, die den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt; dies umfasst das Konzept der Critical Loads, die Anwendung des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA), das Konzept gradueller Funktionsbeeinträchtigung mit Umrechnung in Flächenanteile und die Anwendung eines vorhabenbedingten Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/ha/a.3. Die Umwandlung von Ackerflächen in Grünland kann als Vermeidungsmaßnahme auf die Stickstoffbilanz angerechnet werden, wenn ihre Wirksamkeit hinsichtlich des Umfangs und des zeitlichen Eintritts sichergestellt ist.