BVerwG - Beschluß vom 07.12.1988
7 B 98.88
Normen:
AbfG § 7; BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
Buchholz 451.22 AbfG Nr. 28
DVBl 1989, 510
NuR 1990, 114
NVwZ-RR 1989, 241
RdL 1989, 63
UPR 1989, 183
ZfW 1990, 265
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 10.12.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2511/85
VGH Baden-Württemberg, vom 01.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 595/86

Planung von Erweiterungsflächen einer Mülldeponie; Teilbarkeit einer fachplanerischen Entscheidung; Unmittelbare Betroffenheit bei Inanspruchnahme eines Grundstücks mit enteignender Wirkung

BVerwG, Beschluß vom 07.12.1988 - Aktenzeichen 7 B 98.88

DRsp Nr. 2009/19841

Planung von Erweiterungsflächen einer Mülldeponie; Teilbarkeit einer fachplanerischen Entscheidung; Unmittelbare Betroffenheit bei Inanspruchnahme eines Grundstücks mit enteignender Wirkung

1. Die im Anschluß an BVerwGE 59, 87 entwickelten Grundsätze über die Abwägungserheblichkeit von Eigentümerbelangen bei fachplanerischen Entscheidungen gelten in gleicher Weise für den Fall, daß eine (abfallrechtliche) Planfeststellung ein Grundstück mit enteignender Wirkung in Anspruch nimmt; für die Planungsbehörde bestehen keine erhöhten Anforderungen an die Ermittlungspflicht. 2. Läßt sich die Planung von Erweiterungsflächen einer Mülldeponie in tatsächlich und rechtlich abtrennbare Abschnitte aufteilen, wird ein planbetroffener Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, wenn ein Rechtsmangel des Planfeststellungsbeschlusses allein einen Abschnitt betrifft, durch den Rechte des Klägers nicht berührt werden. 3. Die Teilbarkeit einer fachplanerischen Entscheidung setzt voraus, daß der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten Regelungsteil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hat.

Normenkette:

AbfG § 7; BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;

Gründe: