OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2010
8 C 11202/09.OVG
Normen:
BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; GemO § 67 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; Aufgaben-Übergangs-Verordnung § 12 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2011, 166

Planungshoheit einer Gemeinde im Falle des Betreibens einer öffentlichen Einrichtung durch die Verbandsgemeinde; Voraussetzungen eines beachtlichen Verstoßes gegen das Gebot der Entwicklung von Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 8 C 11202/09.OVG

DRsp Nr. 2010/7352

Planungshoheit einer Gemeinde im Falle des Betreibens einer öffentlichen Einrichtung durch die Verbandsgemeinde; Voraussetzungen eines beachtlichen Verstoßes gegen das Gebot der Entwicklung von Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan

1. Einer Ortsgemeinde steht die Planungshoheit auch für ein Gelände zu, auf dem die Verbandsgemeinde eine öffentliche Einrichtung betreibt.2. Zur Frage eines beachtlichen Verstoßes gegen das Gebot, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

Tenor

Der am 4. Dezember 2008 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Zwischen Schwimmbad und B 50" - 3. Änderung der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; GemO § 67 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; Aufgaben-Übergangs-Verordnung § 12 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Antragsstellerin, eine Verbandsgemeinde, wendet sich gegen den Bebauungsplan "Zwischen Schwimmbad und B 50" - 3. Änderung der Antragsgegnerin, einer ihr zugehörigen Ortsgemeinde, mit dem im Bereich der von ihr betriebenen Freizeitanlage eine öffentliche Grünfläche mit der Zwecksetzung "Sportplatz" festgesetzt wurde.