Der am 4. Dezember 2008 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Zwischen Schwimmbad und B 50" - 3. Änderung der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragsstellerin, eine Verbandsgemeinde, wendet sich gegen den Bebauungsplan "Zwischen Schwimmbad und B 50" - 3. Änderung der Antragsgegnerin, einer ihr zugehörigen Ortsgemeinde, mit dem im Bereich der von ihr betriebenen Freizeitanlage eine öffentliche Grünfläche mit der Zwecksetzung "Sportplatz" festgesetzt wurde.
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