Der Bebauungsplan J. Nr. 18-N "Nord-West"-Neuaufstellung der Stadt N. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan J. Nr. 18-N "Nord-West"-Neuaufstellung, mit dem u.a. die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters planungsrechtlich ermöglicht werden soll.
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