BVerwG - Beschluss vom 19.03.2015
4 B 65.14
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1; LBauO RP § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; LBauO RP § 8 Abs. 9 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
ZfBR 2015, 702
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10252/14

Planungsrechtlicher Begriff des Doppelhauses als bauliche Anlage

BVerwG, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 4 B 65.14

DRsp Nr. 2015/6886

Planungsrechtlicher Begriff des Doppelhauses als bauliche Anlage

1. Der planungsrechtliche Begriff des Doppelhauses iSd. § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO erfordert eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Für den Begriff der Hausgruppe iSv. § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO gelten diese Grundsätze entsprechend. Aus ihnen folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt. Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet.