BVerwG - Beschluss vom 16.07.2018
4 B 51.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 1840
DÖV 2018, 953
NVwZ 2018, 1651
ZfBR 2018, 780
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6635/13
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 942/15

Prägung der Eigenart der näheren Umgebung durch Baulichkeiten bei mangelnder Bildung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch diese; Zugehörigkeit eines bebauten Grundstücks zum Bebauungszusammenhang eines Ortsteils trotz fehlender Zählung der Bebauung zur maßstabsbildenden näheren Umgebung des betreffenden Grundstücks; Völlige Andersartigkeit der Bebauung innerhalb eines Ortsteils als ein bei der Frage der Zuordnung eines angrenzenden bebauten Grundstücks zum Bebauungszusammenhang des Ortsteils zu berücksichtigendes Kriterium

BVerwG, Beschluss vom 16.07.2018 - Aktenzeichen 4 B 51.17

DRsp Nr. 2018/12004

Prägung der Eigenart der näheren Umgebung durch Baulichkeiten bei mangelnder Bildung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch diese; Zugehörigkeit eines bebauten Grundstücks zum Bebauungszusammenhang eines Ortsteils trotz fehlender Zählung der Bebauung zur maßstabsbildenden näheren Umgebung des betreffenden Grundstücks; Völlige Andersartigkeit der Bebauung innerhalb eines Ortsteils als ein bei der Frage der Zuordnung eines angrenzenden bebauten Grundstücks zum Bebauungszusammenhang des Ortsteils zu berücksichtigendes Kriterium

1. Baulichkeiten können auch dann die Eigenart der näheren Umgebung prägen, wenn sie nicht imstande sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - BVerwGE 157, 1 LS 1 und Rn. 13). Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass die Kriterien zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs generell auf die Abgrenzung der näheren Umgebung sinngemäß übertragbar seien, steht mit dieser Rechtsprechung nicht im Einklang.2. Ein bebautes Grundstück kann auch dann zum Bebauungszusammenhang eines Ortsteils gehören, wenn die Bebauung nicht zur maßstabsbildenden näheren Umgebung des betreffenden Grundstücks zählt.

Tenor