OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.05.2017
10 A 942/15
Normen:
BauO NRW § 71 Abs. 1; BauO NRW § 71 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1; StrWG NRW § 5 Abs. 1 S. 1, 2; StrWG NRW § 25;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6635/13

Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Vorhabengrundstück hinsichtlich bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit; Vorhabengrundstück als Teil des Bebauungszusammenhangs im Ortsteil; Bestimmen des Begriffs des Bebauungszusammenhangs

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 10 A 942/15

DRsp Nr. 2017/16130

Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Vorhabengrundstück hinsichtlich bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit; Vorhabengrundstück als Teil des Bebauungszusammenhangs im Ortsteil; Bestimmen des Begriffs des Bebauungszusammenhangs

1. Die Annahme eines Bebauungszusammenhangs i.S.v. § 34 BauGB setzt voraus, dass die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit trotz vorhandener Baulücken soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt.