Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2020 aufgehoben, soweit die Verordnung über den Bebauungsplan "Sülldorf 4" für unwirksam erklärt worden ist.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
I
Die Antragsteller wenden sich als Miteigentümer eines im Plangebiet belegenen Grundstücks gegen die Verordnung über den Bebauungsplan "Sülldorf 4" der Antragsgegnerin.
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