BGH - Urteil vom 22.11.2012
VII ZR 200/10
Normen:
HOAI § 1; HOAI § 2 Abs. 3; HOAI § 4 Abs. 3; HOAI § 5 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2013, 485
BauR 2013, 858
MDR 2013, 148
NJW 2013, 930
NZBau 2013, 172
ZfBR 2013, 157
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 185/04
OLG Düsseldorf, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-22 U 49/10

Preiskontrolle am Maßstab der HOAI bei einer Vereinbarung zwischen den Parteien eines Architektenvertrages im Falle der Übernahme einer Baukostengarantie durch den Architekten und einer Erfolgsprämie für den Fall der Baukostensenkung

BGH, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen VII ZR 200/10

DRsp Nr. 2013/387

Preiskontrolle am Maßstab der HOAI bei einer Vereinbarung zwischen den Parteien eines Architektenvertrages im Falle der Übernahme einer Baukostengarantie durch den Architekten und einer Erfolgsprämie für den Fall der Baukostensenkung

Eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Architektenvertrages, wonach der Architekt eine Baukostengarantie übernimmt, während er bei Kostenunterschreitung die Minderkosten als Prämie erhält, unterliegt nicht der Preiskontrolle am Maßstab der HOAI.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2010 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 78.476,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2003 durch das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 11. Februar 2010 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 11. Februar 2010 im Kostenpunkt und in der Sache teilweise abgeändert. Die Klage wird auch in dem vorgenannten Umfang abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 60 % und die Beklagten 40 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 52 % und die Beklagten 48 %.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.