BGH - Urteil vom 05.10.2017
I ZR 172/16
Normen:
UWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; AMG § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AMPreisV § 2 Abs. 1; AMPreisV § 3 Abs. 1; AMPreisV § 3 Abs. 2; HWG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
GRUR 2017, 1281
MDR 2017, 14
MDR 2018, 46
NJW-RR 2018, 106
WRP 2018, 60
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 24/15
OLG Bamberg, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 216/15

Preisobergrenze für den pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken; Gewährung von Rabatten und Skonti bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken; Ganz oder teilweiser Verzicht des Grosshandels auf den Festzuschlag von 70 Cent

BGH, Urteil vom 05.10.2017 - Aktenzeichen I ZR 172/16

DRsp Nr. 2017/16159

Preisobergrenze für den pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken; Gewährung von Rabatten und Skonti bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken; Ganz oder teilweiser Verzicht des Grosshandels auf den Festzuschlag von 70 Cent

AMG § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMPreisV § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV legt für den pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen lediglich eine Preisobergrenze fest. Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann deshalb nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 29. Juni 2016 aufgehoben.