Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 17.04.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken, ..., durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2.Die Verfügungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.10.2021.
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