OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.09.2021
1 U 93/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; GWB § 106 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 17.04.2020

Primärrechtsschutz in Vergabeverfahren bei Nichterreichen oder Übersteigen eines SchwellenwertesAnspruch auf Unterlassung eines Zuschlags

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.09.2021 - Aktenzeichen 1 U 93/20

DRsp Nr. 2022/13375

Primärrechtsschutz in Vergabeverfahren bei Nichterreichen oder Übersteigen eines Schwellenwertes Anspruch auf Unterlassung eines Zuschlags

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 17.04.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken, ..., durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Die Verfügungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.10.2021.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; GWB § 106 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe