Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen einer entscheidungserheblichen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Kläger schon nicht schlüssig dargetan (§
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