UWG § 3a; RStV § 11a Abs. 1 S. 2; RStV § 16a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GRUR 2017, 422
ITRB 2017, 49
MDR 2017, 589
MMR 2017, 325
ZUM-RD 2017, 315
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 410/10
OLG Hamburg, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 229/11
Programmbegleitendes Anbieten von Druckwerken mit programmbezogenem Inhalt durch den öffentlich-rechtliche Rundfunk; Anbieten des Printmagazins ARD Buffet; Förderung des Angebots eines Druckwerks eines Verlags durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mittels Werbung auf ihrer Internetseite für das Druckwerk; Lizensierung von für ihre Sendungen geschützten Marken durch eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft für das Druckwerk; Kommerzielle Tätigkeiten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
BGH, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen I ZR 207/14
DRsp Nr. 2017/3083
Programmbegleitendes Anbieten von Druckwerken mit programmbezogenem Inhalt durch den öffentlich-rechtliche Rundfunk; Anbieten des Printmagazins "ARD Buffet"; Förderung des Angebots eines Druckwerks eines Verlags durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mittels Werbung auf ihrer Internetseite für das Druckwerk; Lizensierung von für ihre Sendungen geschützten Marken durch eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft für das Druckwerk; Kommerzielle Tätigkeiten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
RStV § 11a Abs. 1 Satz 2, § 16a Abs. 1 Satz 1a) Die Bestimmung des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann, ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3aUWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
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